Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 1. Jänner 2016)
paxner KG
Sicherheit • Kommunikation • Software
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die paxner OG (in weiterer Folge „wir“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.paxner.com). Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht unseren ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch uns bedarf es nicht.
4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
5. Es gilt österreichisches Recht.
6. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (A-2201 Kapellerfeld bei Wien).
8. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
§ 2 Angebot/Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertrags-abschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informations-material) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde die-se seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung neh-men. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
§ 3 Preise
1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpa-ckung zurückzunehmen.
4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
5. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustel-len.
6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderun-gen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgel-te. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuld-verhältnissen gemäß Punkt 3.7. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten zu erbringen ist.
§ 4 Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen)
1. Werden Beistellungen vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der Beistellungen zu be-rechnen.
2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
3. Bei Schadhaftigkeit von beigestellten Geräten oder Materialien sind wir berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung sowie Aufwendun-gen zur Wieder-Inbetriebsetzung der durch die beigestellten Geräte gestörten Anlagenteile an den Kunden zu verrechnen.
4. Bei Diebstahl, Verlust oder Untergang von beigestellten Waren sind wir bei unternehmerischen Kunden nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, gegenüber nichtunternehmerischen Kunden besteht eine allfällige Ersatzpflicht unsererseits nur bei grobem Verschulden unsererseits. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig.
§ 5 Zahlung
1. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind vom Kunden 30% des Auftragswertes vor Leistungsbeginn, 30% bei Fertigstel-lung eines wesentlichen Abschnittes der Leistungserbringung zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt im Zuge der Schlussrechnung nach erfolgter In-betriebnahme und Übergabe an den Kunden.
Bei von uns nicht verschuldeten Verzögerungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 11 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 5%. Allfällige Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen auf-grund anderer Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzel-nen ausgehandelt wird.
5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungs-verbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
§ 6 Bonitätsprüfung
1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenz-schutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Er-fahrung kennen musste.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Etwaig Kosten durch angefallene Störungen bei der Leistungserbringung sind vom Kunden zu tragen.
3. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen. Fluchtwege, Brandabschnitte, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungs-quellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
5. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) – üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Leistungserfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
6. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns die Inbetriebnahme zu ermöglichen ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.
7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheber-rechtlicher Natur, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Auf diese weisen wir Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.
8. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
§ 8 Leistungsausführung
1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus techni-schen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
3. Sachlich (zB. Anlagengröße, Softwareversion, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rech-nung gestellt werden.
4. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien. Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Dauer der Entwicklung oder Inbetriebnahme, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus unserer Praxiserfahrung dar.
5. Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistun-gen gesondert zu vergüten.
§ 9 Leistungsfristen und Termine
1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das ent-sprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Uns dadurch entstehende Mehrkosten wie etwa zusätzliche Kosten für Unterbrechungen, Abbruch der Inbetriebnahme sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom Kunden zu tragen.
Beseitigt der Kunde die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, über die zur Leis-tungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen.
Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Die uns daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den unternehmerischen Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und uns im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese Fruchtlos abgelaufen ist.
§ 10 Behelfsmäßige Instandsetzung
1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
§ 11 Gefahrtragung
1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden ver-schuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
2. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Kunden, dies unanhängig davon, ob der Transport von uns selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur bzw. bei einem Transport durch uns durch Übergabe an den Fahrer über.
3. Werden Waren von uns mittels Lieferschein an den Kunden oder einen seiner Vertreter oder einen von ihm beauftragten Subunternehmer über-geben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.
§ 12 Annahmeverzug
4. Gerat der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemes-senen Frist nachbeschaffen.
5. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 1%/Monat zusteht.
6. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7. lm Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüg-lich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
8. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehan-delt wird.
§ 13 Eigentumsvorbehalt (Kauf)
1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Zinsen (Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten) unser Eigentum.
2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständi-gen.
6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
10. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung des Kaufgegenstandes ist, solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, vorbehalt-lich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unzulässig.
11. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde über unsere Aufforderung den in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ge-genstand unverzüglich zurückzustellen. Den Eigentumsvorbehalt können wir auch dann geltend machen, wenn wir Kenntnis über Verschlechte-rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des unternehmerischen Kunden erhalten oder dieser mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn- oder Betrei-bungskosten) aus anderen Lieferungen oder Geschäften uns gegenüber in Verzug gerät.
12. Für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt für die Benützung, Abnützung und Manipulation des rückgeforder-ten Gegenstandes ein Entgelt in Höhe von min. 30% des hierfür verrechneten Betrages zu fordern.
§ 14 Schutzrechte Dritter
1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der An-sprüche ist offenkundig.
2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
§ 15 Individualsoftware
1. Sofern nicht anders und schriftlich vereinbart, ist die Lieferung von Individualsoftware nur als Objektcode möglich. Ein Anspruch auf Lieferung des Sourcecodes/Quellcodes besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die weitere Nutzung des im Rahmen der Auftragsbearbei-tung entstandenen Sourcecodes/Quellcodes ist uns, in welcher Form auch immer, ausdrücklich erlaubt, sofern nicht anders und schriftlich ver-einbart.
§ 16 Unser geistiges Eigentum
1. Konzepte, Ideen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentli-chung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
§ 17 Gewährleistung
1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Ist eine Mängelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach unserer Wahl angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
§ 18 Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschä-den nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.
3. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
8. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungs-vorschriften, Bedienungs-, Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Die Produkthaftung an betrieblich genutzten Gegenständen ist ausgeschlossen.
§ 19 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.